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Medienberichterstattung: Was müssen Promis erdulden?

Die Zulässigkeit der Berichterstattung über Prominente in den Medien beschäftigt immer wieder die Gerichte. Während etwa Günther Jauch und Stefan Raab offensichtlich erfolgreich jegliche Berichterstattung über ihr Privatleben juristisch verhindern, muss Carolin Kebekus aufgrund eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Köln einen Beitrag in einem Online-Magazin über ihr angebliches Verhältnis mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu hinnehmen.

Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit

Die Öffentlichkeit ist am Leben von Promis interessiert und würde am liebsten alles über sie erfahren. Dieses Informationsbedürfnis wird durch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit gewährleistet. Doch die Pressefreiheit findet ihre Schranken, wenn das Persönlichkeitsrecht des Prominenten verletzt wird. Es muss also immer eine Abwägung stattfinden, bei der auf der einen Seite das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen steht und auf der anderen Seite die persönlichen Rechte der betroffenen Person. Bei dem Interesse der Öffentlichkeit an Berichterstattung haben Kriterien wie politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Vorgänge ein starkes Gewicht. Private Vorgänge, die keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit haben, sind nicht gewichtig. Auf Seiten der Persönlichkeitsrechte wird unterschieden in Eingriffe in die öffentliche Sphäre der Person – geringes Gewicht-, Eingriffe in die private Sphäre – mehr Gewicht - und Eingriffe in die Intimsphäre – wiegen am meisten. Eine Berichterstattung in den Medien darf also nicht erfolgen, wenn die Waagschale des Persönlichkeitsrechts mehr wiegt als das Interesse der Öffentlichkeit an Information.

Der Fall Kebekus: Indizien bestätigten Eheschließung

Warum muss Carolin Kebekus die Medienberichterstattung über ihr Verhältnis mit Serdar Somuncu dulden? Im Fall Kebekus durfte das Online-Magazin www.koelnreporter.de über ein angebliches Verhältnis von Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Das besondere an dem Fall liegt darin, dass das Online-Magazin vor Gericht so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen Kebekus und Somuncu liefern konnte, dass das Gericht rein prozessual davon ausging, dass die beiden miteinander verheiratet sind. Geht man nun davon aus, dass eine Ehe besteht, sei die Medienberichterstattung über ein Verhältnis der beiden zulässig, entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 15 U 92/16). Eine Eheschließung gehöre zur Sozialsphäre, über die wahre Tatsachen berichtet werden dürften.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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