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Wichtig für Zweitehen: Pflichtteilsverzicht vereinbaren!

Bei vorehelichen Schenkungen hatte der überlebende Ehegatte bisher keine Ansprüche auf eine Pflichtteilsergänzung. So hatte der Bundesgerichtshof in jahrzehntelanger Rechtsprechung entschieden. Jetzt hat das höchste deutsche Zivilgericht diese Rechtsprechung aufgegeben. Die Folgen können fatal sein: Streit zwischen Kindern und Stiefmutter.

1. Bisherige Rechtslage – Theorie der Doppelberechtigung Ein beliebtes, aber wenig taugliches Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen, ist die lebzeitige Schenkung. Wenig tauglich deshalb, weil die Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte. Sie haben auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Aber nur, wenn sie nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls pflichtteilsberechtigt sind, sondern es auch schon im Zeitpunkt der Schenkung es waren. Das ist die Theorie der Doppelberechtigung. Sie galt lange (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.06.1972 – IV ZR 69/71). Jetzt hat der Bundesgerichtshof sie über Bord geworfen. 2. Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs Folgender Fall war zu entscheiden: Enkelkinder machten gegen die Großmutter Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Großvaters geltend. Die standen ihnen zu an Stelle ihrer Mutter, die vor dem Großvater gestorben war. Die Großeltern hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und folglich die Enkelkinder von der Erbschaft ausgeschlossen. Nun gab es Schenkungen des Großvaters an die Großmutter, die den Pflichtteil der Enkelkinder beeinträchtigten. Allerdings waren die Schenkungen vor der Geburt der Enkelkinder erfolgt. Der Bundesgerichtshof gibt den Enkelkindern Recht. Damit verabschiedet er sich (Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11) von der Theorie der Doppelberechtigung. Es kommt allein darauf an, ob im Zeitpunkt des Erbfalles eine Pflichtteilsberechtigung besteht. 3. Folgerungen für die Praxis Ausgerechnet der Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, kommt selten vor, nämlich die Geburt von Pflichtteilsberechtigten nach der Schenkung. Dennoch ist die Entscheidung extrem wichtig. Sie gilt auch für die immer häufiger werdenden Fälle, in denen ein verwitweter Vater – eventuell kurz vor dem Tod – noch einmal heiratet. Solche „Versorgungsehen“ gibt es wegen der bekannten Folgen gestiegener Lebenserwartung immer häufiger. Um die eigenen Kinder nicht zu benachteiligen, erfolgen häufig kurz vor der Eheschließung Schenkungen. Nach der früheren Rechtsprechung konnte der neue Ehegatte wegen solcher Schenkungen keine Pflichtteilsergänzung verlangen – er war ja im Zeitpunkt der Schenkung nicht pflichtteilsberechtigt. Das wurde er erst mit der Eheschließung. Nach der jetzigen Rechtslage wird der überlebende Ehepartner künftig wegen solcher Schenkungen Pflichtteilsergänzung verlangen können. Das gilt auch für „Altfälle“, also für Eheschließungen, die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgt sind. Wichtig: Wer eine weitere Ehe eingehen will, muss sich dieses Problems sehr klar bewusst sein. Falls es Schenkungen vor der Eheschließung gegeben hat, ist zu empfehlen, im Rahmen eines Ehevertrages auch einen – beschränkten – Pflichtteilsverzicht für voreheliche Schenkungen zu vereinbaren. In den Altfällen kann dies nachgeholt werden. Das setzt allerdings das Einverständnis des Ehegatten voraus.

von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert

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